Allgemeines
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen Verträge mit Rosenxt (nachfolgend „wir/uns“) ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zustande. Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Unterlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB), sowie für die Beschaffung von Dienstleistungen. Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen – einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen – die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Lieferant“).
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder bezahlen, obwohl uns dessen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen bekannt sind.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren. Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
1. Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke haben in den Vertragsunterlagen die jeweils nachfolgend definierte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Die Einzahl schließt die Mehrzahl ein und umgekehrt.
1.1 „Lieferant“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt und/oder liefert oder Dienstleistungen erbringt und von Rosenxt damit beauftragt wurde. Dies umfasst auch deren gesetzliche Vertreter, Rechtsnachfolger und Erfüllungsgehilfen.
1.2 „Lieferung“ bezeichnet die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Ware und die Verpflichtung von Rosenxt zur Abnahme und Zahlung gemäß dem Vertrag. Bei Dienstleistungen bezeichnet „Lieferung“ die Erbringung der Dienstleistung.
1.3 „Lieferort“ ist der in der Bestellung angegebene Ort, an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
1.4 „Lieferdatum“ ist das in der Bestellung genannte Datum, zu dem die Lieferung zu erfolgen hat.
1.5 „Partei“ bzw. „Parteien“ bezeichnet einzeln oder gemeinsam Rosenxt und/oder den Lieferanten.
1.6 „Rosenxt“ bezeichnet das jeweilige Unternehmen der Rosenxt-Gruppe, das das Angebot des Lieferanten annimmt und/oder mit diesem den Vertrag abschließt. Dies umfasst grundsätzlich die mit der Rosenxt Holding AG gemäß §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen, insbesondere die Rosenxt Creation Center GmbH und IDS GmbH.
1.7 „Unterauftragnehmer“ bezeichnet Dritte, insbesondere Unterlieferanten, Hersteller, Vertreter oder deren gesetzliche Vertreter und/oder Rechtsnachfolger, die mit dem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag abschließen.
1.8 „Vertragsunterlagen“ bezeichnet alle zwischen den Parteien vereinbarten Dokumente, insbesondere das Angebot des Lieferanten, unsere Bestellung samt aller Anlagen, die Auftragsbestätigung des Lieferanten, diese Bedingungen sowie alle schriftlichen Änderungen oder Ergänzungen.
Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen den Dokumenten gilt folgende Rangfolge:
Unsere Bestellung mit allen Anlagen, einschließlich individueller Vereinbarungen
Auftragsbestätigung
Angebot und Angebotsunterlagen
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen des Lieferanten
Die Vertragsunterlagen dürfen vom Lieferanten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.
1.9 „Ware“ bezeichnet alle physischen Gegenstände und Software, die Vertragsgegenstand sind.