Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rosenxt Gruppe

As of October 2024

Allgemeines

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen Verträge mit Rosenxt (nachfolgend „wir/uns“) ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zustande. Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Unterlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB), sowie für die Beschaffung von Dienstleistungen. Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen – einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen – die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Lieferant“).

Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder bezahlen, obwohl uns dessen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen bekannt sind.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren. Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
 

1. Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke haben in den Vertragsunterlagen die jeweils nachfolgend definierte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Die Einzahl schließt die Mehrzahl ein und umgekehrt.

1.1 „Lieferant“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt und/oder liefert oder Dienstleistungen erbringt und von Rosenxt damit beauftragt wurde. Dies umfasst auch deren gesetzliche Vertreter, Rechtsnachfolger und Erfüllungsgehilfen.

1.2 „Lieferung“ bezeichnet die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Ware und die Verpflichtung von Rosenxt zur Abnahme und Zahlung gemäß dem Vertrag. Bei Dienstleistungen bezeichnet „Lieferung“ die Erbringung der Dienstleistung.

1.3 „Lieferort“ ist der in der Bestellung angegebene Ort, an dem die Lieferung zu erfolgen hat.

1.4 „Lieferdatum“ ist das in der Bestellung genannte Datum, zu dem die Lieferung zu erfolgen hat.

1.5 „Partei“ bzw. „Parteien“ bezeichnet einzeln oder gemeinsam Rosenxt und/oder den Lieferanten.

1.6 „Rosenxt“ bezeichnet das jeweilige Unternehmen der Rosenxt-Gruppe, das das Angebot des Lieferanten annimmt und/oder mit diesem den Vertrag abschließt. Dies umfasst grundsätzlich die mit der Rosenxt Holding AG gemäß §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen, insbesondere die Rosenxt Creation Center GmbH und IDS GmbH.

1.7 „Unterauftragnehmer“ bezeichnet Dritte, insbesondere Unterlieferanten, Hersteller, Vertreter oder deren gesetzliche Vertreter und/oder Rechtsnachfolger, die mit dem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag abschließen.

1.8 „Vertragsunterlagen“ bezeichnet alle zwischen den Parteien vereinbarten Dokumente, insbesondere das Angebot des Lieferanten, unsere Bestellung samt aller Anlagen, die Auftragsbestätigung des Lieferanten, diese Bedingungen sowie alle schriftlichen Änderungen oder Ergänzungen.
Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen den Dokumenten gilt folgende Rangfolge:

  1. Unsere Bestellung mit allen Anlagen, einschließlich individueller Vereinbarungen

  2. Auftragsbestätigung

  3. Angebot und Angebotsunterlagen

  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen

  5. Verkaufsbedingungen des Lieferanten

Die Vertragsunterlagen dürfen vom Lieferanten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.

1.9 „Ware“ bezeichnet alle physischen Gegenstände und Software, die Vertragsgegenstand sind.

2. Angebot / Bestellung

2.1
Das Angebot des Lieferanten ist für einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen gültig. Das Angebot ist für uns unverbindlich und kostenlos.

2.2
Bestellungen, Vereinbarungen und Abrufe müssen schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis – auch an anderen Stellen dieser Bedingungen – ist durch Übermittlung per E-Mail sowie durch digitale bzw. elektronische Signaturen (z. B. DocuSign) erfüllt. Die Vorrangregelung individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt von der Form unberührt.

2.3
Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von zehn (10) Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, können wir die Bestellung stornieren. In diesem Fall stehen dem Lieferanten keine Schadensersatzansprüche zu. Andernfalls gilt kein Vertrag als geschlossen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme. Der Lieferant ist verpflichtet, uns offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) sowie Unvollständigkeiten in der Bestellung unverzüglich mitzuteilen, damit diese korrigiert werden können.

2.4
Änderungen des Vertragswertes (z. B. Abweichungen in Mengen, Preisen oder in der Verfügbarkeit von Leistungen) – auch wenn diese vor Vertragsschluss nicht erkennbar waren – sind uns vom Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Änderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.5
Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an Know-how, Abbildungen, Berechnungen, Plänen sowie sonstigen technischen und kaufmännischen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich zur Ausführung unserer Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln; ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 12.
 

3. Lieferung

3.1
Der Lieferant hat die Waren zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin DDP, gemäß Incoterms 2020, frei Lieferort einschließlich Verpackung, Versandkosten und – soweit zutreffend – Zollgebühren zu liefern und/oder die Leistungen zu erbringen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen seine Einwegverpackungen auf eigene Kosten zurückzunehmen (siehe auch Ziffer 3.8). Termingerechte Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht. Erbringt der Lieferant nach erfolgloser Mahnung die vollständige Lieferung oder Leistung nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die Bestellung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Ersatz für sämtliche Verluste, Schäden sowie angemessene Kosten und Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nichterfüllung der Lieferverpflichtung resultieren. Einer Mahnung bedarf es nicht bei Fixgeschäften. Eine Lieferung gilt erst dann als erfolgt, wenn die vollständige Lieferung bei uns eingegangen und von uns angenommen worden ist. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig; wir sind nicht zur Annahme verpflichtet.

3.2
Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettobestellwertes pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, jedoch insgesamt maximal 7 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe erfolgt zusätzlich zur Erfüllung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens – unter Anrechnung der Vertragsstrafe – sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

3.3
Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf uns zustehende Ersatzansprüche wegen der Verspätung dar. Hinsichtlich der in Ziffer 3.2 genannten Vertragsstrafe gilt dies insbesondere insoweit, als diese auch noch bis zur Schlussrechnungsstellung geltend gemacht werden kann, selbst wenn die verspätete Lieferung vorbehaltlos angenommen wurde.

3.4
Alle Lieferungen erfolgen unter Beachtung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, ggf. der Konfliktmineralien-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/821), der jeweils geltenden Zollbestimmungen sowie der internationalen und nationalen Vorschriften für Gefahrgüter und Gefahrstoffe. Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen; die damit verbundenen Kosten trägt der Lieferant.

3.5
Vor jeder Lieferung – insbesondere bei chemischen Produkten – hat der Lieferant uns Produktinformationen, Versicherungsnachweise, Deckungsbestätigungen sowie Informationen zu etwaigen gesetzlich beschränkten Vertriebsgebieten oder bestehenden Exporthindernissen zur Verfügung zu stellen. Alle Lieferungen müssen den jeweils geltenden Anforderungen an Verkauf, Transport und Verpackung für Bahn-, See- oder Luftversand entsprechen, insbesondere hinsichtlich Zollvorgaben und Gefahrgutvorschriften.

3.6
Das Versanddokument muss das Lieferdatum ausweisen. Zudem sind Bestellnummer und -datum, Liefer- und Versandanschrift, Anzahl der Packstücke, Zolltarifnummer, Name des Empfängers, Materialnummer sowie Ursprungsland anzugeben.

3.7
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, die darauf hindeuten, dass vereinbarte Liefertermine oder -fristen nicht eingehalten werden können. Gleichzeitig ist unsere Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einzuholen. Nach Möglichkeit ist die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Unsere Rechte wegen verspäteter Lieferung bleiben hiervon unberührt – unabhängig davon, ob wir von der Bestellung zurücktreten oder eine verspätete Lieferung akzeptieren. Über-, Unter- oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.8
Die Waren sind transportsicher zu verpacken, um Transportschäden zu vermeiden. Verpackungsmaterial ist umweltfreundlich und sparsam einzusetzen. Für die ordnungsgemäße und kostenfreie Entsorgung ist der Lieferant verantwortlich. Im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

4. Gefahrenübergang

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware – unabhängig vom Transport oder der Übernahme der Transportkosten – mit der Anlieferung am vereinbarten Lieferort auf uns über (DDP Incoterms 2020). Ist ein Lieferort nicht ausdrücklich vereinbart, gilt unser Geschäftssitz als Lieferort.

5. Qualitätssicherung

5.1
Der Lieferant ist verpflichtet, ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach dem neuesten Stand der Technik zu unterhalten – einschließlich entsprechender Warenausgangskontrollen – und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Auf Verlangen ist eine angemessene Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen.

5.2
Bei Änderungen am Produkt (insbesondere technischer Art) durch den Hersteller hat der Lieferant uns mittels einer Produktänderungsmitteilung („Product Change Notification“) unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt im Falle der Einstellung des Produktes: Der Lieferant hat uns unverzüglich nach Kenntnis schriftlich durch eine Abkündigungsmitteilung („Product Discontinuation Notice“ bzw. „End-of-Life Notification“) zu informieren.

Der Lieferant verpflichtet sich, für einen angemessenen Übergangszeitraum von drei (3) Jahren Ersatzteile bereitzuhalten. Wird die Produktion von Ersatzteilen innerhalb dieses Zeitraums eingestellt, ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber schriftlich zu informieren und – soweit verfügbar und in seinem Besitz – technische Unterlagen zur Herstellung der Ersatzteile bereitzustellen.

6. Höhere Gewalt

6.1
Ereignisse höherer Gewalt sind solche, die es der betroffenen Partei unmöglich oder unzumutbar machen, ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, sofern diese Ereignisse oder Umstände
a) außerhalb des Einflussbereichs der Partei liegen,
b) ihr nicht zuzurechnen sind und
c) auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei nicht hätten vermieden, überwunden oder beseitigt werden können.
In einem solchen Fall sind beide Parteien vollständig von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten befreit.

6.2
Ereignisse höherer Gewalt umfassen insbesondere, aber nicht abschließend: Brand, Explosionen, nukleare Reaktionen, Epidemien, Pandemien, behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen, Erdbeben, innere Unruhen, Krieg, Invasion, Blockaden, Aufstände, öffentliche Unruhen, Revolutionen, Terrorakte, Streiks, Störungen, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskämpfe, Embargos, Sanktionen (einschließlich wirtschaftlicher, handelsbezogener, finanzieller oder sonstiger Sanktionen, Handelsverbote, Anti-Terror-Gesetze oder sonstiger Sanktionen, die verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden durch:
(a) die Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere durch das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des U.S. Department of the Treasury, das U.S. State Department, das U.S. Department of Commerce oder durch aktuelle oder zukünftige Executive Orders,
(b) den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,
(c) die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union,
(d) das britische Schatzamt (His Majesty’s Treasury) oder
(e) eine andere zuständige Regierungsbehörde),
sowie behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Erlasse oder Verbote, Verhaftungen oder sonstige hoheitliche Maßnahmen.

6.3
Keine höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung sind verspätete Material- oder Warenlieferungen, unzureichende finanzielle Mittel, Ausfall von Lieferanten oder Maschinen oder allein extreme Witterungsbedingungen.

6.4
Im Falle höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benachrichtigen. Unterbleibt diese Mitteilung, verliert die betroffene Partei das Recht, sich künftig auf das Ereignis als Fall höherer Gewalt zu berufen.

6.5
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu kündigen.

7. Abnahme

Alle Lieferungen und Leistungen unterliegen – ungeachtet etwaiger vorheriger Zahlungen – unserer abschließenden Prüfung und Abnahme; eine Zahlung stellt keine Abnahme dar. Die Abnahme entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen oder den Pflichten aus diesen Bedingungen.

Wir sind berechtigt, Waren oder Leistungen, die nicht der Bestellung entsprechen, anderweitig mangelhaft sind oder nicht den ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien des Lieferanten genügen, auf dessen Kosten abzulehnen und/oder zurückzusenden.

Mit Mitteilung über die Ablehnung oder Rückgabe der gelieferten Waren oder Leistungen geht die Gefahr eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware wieder auf den Lieferanten über.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1
Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Beschaffung der für seine Lieferungen und Leistungen erforderlichen Materialien und Dienstleistungen – auch ohne eigenes Verschulden (vollständige Übernahme des Beschaffungsrisikos).

8.2
Im Falle von Mängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im vollen Umfang zu, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

8.3
Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass die gelieferten Waren die vereinbarte Beschaffenheit sowie die vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen erfüllen und dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen – insbesondere in Bezug auf Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz.

Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften erforderlich sind, hat der Lieferant hierfür unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Eine solche Zustimmung schränkt die Mängelhaftung des Lieferanten nicht ein. Hat der Lieferant Bedenken hinsichtlich der von uns vorgeschriebenen Ausführung, so hat er uns hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Waren bleiben unberührt.

8.4
Der Lieferant trägt auch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich der Kosten für den Ausbau mangelhafter sowie den Einbau mangelfreier Teile. Für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, haftet der Lieferant ebenfalls.

8.5
Die Parteien vereinbaren, dass unsere Wareneingangskontrolle gemäß § 377 Abs. 1 HGB – soweit anwendbar – auf äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, und Mengenabweichungen beschränkt ist. In diesem Zusammenhang gilt eine Rügefrist von 14 Kalendertagen ab Lieferung an den Bestimmungsort.

8.6
Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist, insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten (ausgenommen verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verfügung durch den Lieferanten im Einvernehmen mit dem Eigentümer), Schutzrechten, Pfandrechten und sonstigen Belastungen.

8.7
Wird aufgrund eines Verstoßes gegen die in Ziffer 8.6 genannte Garantie von Dritten Anspruch gegen uns erhoben, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen. Ohne Zustimmung des Lieferanten sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen – insbesondere Vergleiche – zu treffen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten umfasst auch alle uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden notwendigen Aufwendungen.

8.8
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Für innerhalb dieser Frist ersetzte oder nachgebesserte Teile der Lieferung beginnt die Verjährung unserer Mängelansprüche erneut mit dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant die Nacherfüllung vollständig erbracht hat. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt, ebenso gesetzliche Vorschriften zum Fristbeginn, zur Hemmung, Unterbrechung und zum Neubeginn von Verjährungsfristen.

9. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen abdeckt. Der Versicherungsschutz muss dem erkennbaren und vorhersehbaren Risiko entsprechen. Auf Anforderung hat uns der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen.

10. Zugang / Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von Rosenxt

10.1
Der Zugang zu unserem Betriebsgelände sowie der Aufenthalt dort ist nur nach rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des vollständigen Lieferantennamens und der -adresse, des konkret zu betretenden Rosenxt-Standorts sowie der zuvor von uns bereitgestellten Beantwortung des Fragebogens zu etwaigen bestehenden Einschränkungen (z. B. Herzschrittmacher etc.) gestattet. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls weitere Informationen anzufordern. Etwaige personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz gemäß Ziffer 20 dieser Einkaufsbedingungen.

10.2
Der Lieferant hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Sachschäden zu vermeiden. Die Beschäftigten des Lieferanten haben sich während ihres Aufenthalts auf unserem Betriebsgelände an die geltenden Vorschriften und Regelungen zu halten und den Anweisungen unseres Personals Folge zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen, dem Notfallplan sowie den Sicherheitshinweisen und entsprechenden Aushängen vertraut zu machen.

11. Rechnungsstellung / Zahlung

Zahlungen erfolgen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen netto nach Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung. Wir sind berechtigt, unsere Gegenforderungen aus sämtlichen Bestellungen mit dem Lieferanten gegen fällige oder künftig fällig werdende Zahlungen aufzurechnen.

12. Vertraulichkeit

12.1
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt gewordenen Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse – einschließlich technischer, finanzieller, geschäftlicher, produkt- oder marktspezifischer Informationen über unser Unternehmen, unsere Produkte oder unsere Kunden – vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Kalkulationsdaten, Fertigungsanweisungen, Produktionsgeheimnisse und Daten jeglicher Art, einschließlich Entwicklungs- oder Fertigungsmerkmale etc., sofern wir die Informationen als vertraulich gekennzeichnet haben oder ein offenkundiges Interesse an deren Vertraulichkeit besteht (nachfolgend gemeinsam „vertrauliche Informationen“).

Der Lieferant darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

12.2
Die in Ziffer 12.1 geregelte Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich
a) allgemein bekannt sind oder ohne Mitwirken oder Verschulden des Lieferanten öffentlich bekannt werden,
b) dem Lieferanten bereits bekannt waren oder von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten mitgeteilt wurden,
c) vom Lieferanten unabhängig und ohne Rückgriff auf im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene Informationen entwickelt wurden, oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

12.3
Der Lieferant verpflichtet sich, von uns bereitgestellte oder ihm anderweitig zur Verfügung stehende Proben, Materialien, Produkte, Komponenten oder sonstige verkörperte Know-how-Träger weder zu analysieren noch anderweitig auszuwerten – insbesondere nicht mittels sogenanntem „Reverse Engineering“.

12.4
Die Parteien können abweichende und/oder ergänzende Regelungen in einer gesondert abzuschließenden Vertraulichkeitsvereinbarung treffen. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Vertraulichkeitsvereinbarung und diesen Einkaufsbedingungen geht die Vertraulichkeitsvereinbarung vor.

12.5
Dem Lieferanten zur Durchführung der vertraglichen Leistungen überlassene Unterlagen, Datenträger und sonstige Verkörperungen vertraulicher Informationen bleiben unser Eigentum. Sie sind nach Abschluss der Leistungserbringung auf unsere Aufforderung entweder an uns zurückzugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Soweit vertrauliche Informationen im Rahmen automatisierter Sicherungssysteme elektronisch gespeichert werden, entfällt die Pflicht zur Rückgabe oder Vernichtung; die Vertraulichkeitspflicht bleibt in diesem Fall so lange bestehen, bis die Sicherungssysteme aufgegeben oder die darin enthaltenen vertraulichen Informationen endgültig gelöscht wurden.

13. Exportkontrolle

Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter – etwa aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihres Endbestimmungsorts – genehmigungspflichtig sein kann. Dies gilt insbesondere für sogenannte Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck). Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen Exportvorschriften und Embargos für diese Güter (Lieferungen oder Leistungen, Waren, Software, Technologie) – insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands oder anderer EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der USA – strikt einzuhalten, uns rechtzeitig vor der Lieferung schriftlich über entsprechende Lieferverbote zu informieren und uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Bestimmungen resultieren.

14. Werbung

Eine werbliche Darstellung der Geschäftsbeziehung mit uns – unabhängig vom Medium – bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, den Lieferanten für eigene Werbezwecke zu benennen. Sofern der Lieferant dem nicht zustimmt, hat er uns dies vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen. Ein Widerruf der Zustimmung ist während des laufenden Vertragsverhältnisses nur für zukünftige Maßnahmen möglich.

15. Einsatz Dritter / Mindestlohn

15.1
Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir nur aus berechtigtem Grund verweigern dürfen. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere vor, wenn der Unterauftragnehmer
a) keine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß den zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten Regelungen und geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
b) nicht ausreichend qualifiziert ist,
c) nicht über die zur Leistungserbringung erforderlichen Erfahrungen, Nachweise, Genehmigungen etc. verfügt oder
d) in früheren Geschäftsbeziehungen mit uns oder unseren Kunden gegen Sicherheitsvorschriften, Qualitätsanforderungen, gesetzliche Bestimmungen oder andere Anforderungen verstoßen hat, gegen vertragliche Pflichten – insbesondere gegen Leistungspflichten – verstoßen oder anderweitig mangelnde Zuverlässigkeit gezeigt hat oder
andere berechtigte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unterauftragnehmer nicht über die notwendige Qualifikation und/oder Zuverlässigkeit verfügt oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung der beabsichtigten Leistungen nicht geeignet erscheint.

15.2
Der Lieferant hat uns vor Beauftragung den vollständigen Namen und die Anschrift jedes Unterauftragnehmers schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist die Art und der Umfang der vom Unterauftragnehmer zu erbringenden Leistungen im Voraus schriftlich anzugeben. Wir sind jederzeit berechtigt, Nachweise über die fachliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Unterauftragnehmers sowie über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen.

15.3
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer alle Verpflichtungen aus diesen Einkaufsbedingungen, der Bestellung und sonstigen geltenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten sowie alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit den eingesetzten Leistungen und Arbeitskräften (z. B. aus dem Mindestlohngesetz) einhalten. Werden wir aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen (z. B. MiLoG) durch einen Unterauftragnehmer von Behörden in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant insoweit von sämtlichen Schäden frei.

15.4
Der Lieferant haftet für das Verhalten seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

15.5
Der Lieferant ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer – insbesondere diejenigen, die im Rahmen der Vertragserfüllung für uns tätig sind – gemäß den geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes zu beschäftigen und ihnen den dort festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen hat der Lieferant entsprechende Nachweise zu erbringen. Beauftragt der Lieferant Unterauftragnehmer gemäß diesen Einkaufsbedingungen, so ist er ebenfalls verpflichtet, deren Einhaltung des Mindestlohngesetzes sicherzustellen, zu kontrollieren und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

16. Genehmigungen

Der Lieferant sichert zu, dass er über alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt, die für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Leistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.

17. Unteraufträge und Abtretung

17.1
Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten oder übertragen.

17.2
Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an ein mit der Rosenxt Holding AG gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten abzutreten oder zu übertragen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten schriftlich informieren.

18. Schutz personenbezogener Daten

18.1
Im Rahmen der Vertragserfüllung können die Parteien personenbezogene Daten austauschen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, sofern nicht anders definiert. Der Schutz solcher Daten, deren Verarbeitung sowie die Anforderungen an Sicherheit und den freien Datenverkehr richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vertragsinhalten und den geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Der Lieferant, seine Führungskräfte und Erfüllungsgehilfen dürfen personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Rosenxt, unseren Organen oder Beschäftigten erhoben wurden, ausschließlich nach unseren Weisungen verarbeiten.

18.2
Der Lieferant ergreift alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter
a) Zerstörung,
b) Verlust,
c) Veränderung,
d) Offenlegung oder
e) Zugriff (einschließlich Fernzugriff)
zu schützen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten gegen jede andere Form unzulässiger Verarbeitung zu schützen, insbesondere gegen unnötige Erhebung, Übermittlung oder eine über die vertragsgemäße Zweckbindung hinausgehende Verarbeitung.

18.3
Vor einer Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder mit dem Lieferanten gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen verpflichtet sich der Lieferant, diesen dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich aus dem Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten sowie aus den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ergeben.

18.4
Erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten von uns, unseren Organen oder Mitarbeitenden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine Erhebung dieser Daten in einem Land, das gemäß Verordnung (EU) 2016/679 kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, verpflichtet sich der Lieferant, entweder
a) die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen oder genehmigten Standardvertragsklauseln abzuschließen, oder
b) nachzuweisen, dass er verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules) vollständig implementiert hat oder über ein gleichwertiges, anerkanntes Schutzprogramm bzw. Zertifikat gemäß Verordnung (EU) 2016/679 verfügt.

19. Nutzungsrechte

19.1
Soweit die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten urheberrechtlich oder durch andere gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, räumt uns der Lieferant ein unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, diese Lieferungen oder Leistungen unentgeltlich in jeder Form zu nutzen – einschließlich der Vervielfältigung, Verbreitung, Darstellung, Veränderung und Bearbeitung.
Für im Lieferumfang enthaltene Software, einschließlich zugehöriger Dokumentation, stehen uns zusätzlich zu den gesetzlichen Nutzungsrechten (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung im Rahmen der vereinbarten Leistungsmerkmale sowie in dem für die vertragsgemäße Nutzung des Produkts erforderlichen Umfang zu. Wir sind auch berechtigt, ohne gesonderte Vereinbarung eine Sicherungskopie zu erstellen.

20. Sonstige Bestimmungen

20.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Ort. Sofern kein Ort angegeben oder vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an unseren Geschäftssitz.

20.2 Gerichtsstand
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

20.3 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

20.4 Verzicht
Ein Verzicht von Rosenxt auf die Durchsetzung oder die strikte Einhaltung einer Bestimmung oder Bedingung in den Vertragsunterlagen stellt keinen generellen Verzicht auf diese oder andere Bestimmungen oder auf das Recht von Rosenxt dar, bei Verstößen gegen die jeweiligen Regelungen Rechtsbehelfe geltend zu machen.

20.5 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der die Schriftform aufgehoben werden soll. Die Vorrangregelung individueller Vereinbarungen gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.